Satzung
Satzung der Sportschützen e.V. Bad Kreuznach
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) am 17.03.1990 einstimmig beschlossen.
Eine Satzungsänderung § 15 Abs. 3 der Satzung (siehe letzte Seite) erfolgte, lt. einstimmigen Beschluss der Generalversammlung am 06.03.1993.
gez. H. Bachmann, Vorsitzender
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Namen: SPORTSCHÜTZEN e. V. Bad Kreuznach
Er wurde gegründet am 07.04.1959 in Bad Kreuznach. Er ist Mitglied des regionalen Sportbundes im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach. Er ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes und die Förderung der sportlichen Jugendhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft kann durch mündliche oder schriftliche Anmeldung beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Der Verein behält sich das Recht vor, Beitragsrück-stände innerhalb Jahresfrist einzufordern.
Vorausgezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.
3. Ein Mitglied kann, nach vorherige Anhörung, auf Beschluss des Gesamtvorstands, aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) Wegen unehrenhafter Handlungen
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied schriftliche Mitteilung zu machen unter Angabe der Ausschließungsgründe.
§ 4 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge, sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag für aktive und nicht aktive Mitglieder kann unterschiedlich sein.
Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.
Mitglieder, die in finanzielle Not geraten sind oder die nur über geringes Einkommen verfügen (Arbeitslosigkeit, Sozialhilfe) können auf Beschluss des Vorstandes Beitragsermäßigung erhalten oder beitragsfrei gestellt werden.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebens-jahr an wählbar.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2) oder gegen einen Ausschluss (§ 3.3) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Ebenso ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder Gesamtvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a. der geschäftsführende Vorstand oder der a. Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mit schriftlicher Einladung zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muß folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer /-in
c) Neuwahlen, soweit diese erforderlich sind
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht als gültige Stimmen.
8. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur behandelt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
Initiativanträge in der Versammlung bedürfen für die Behandlung der Unterstützung von 2/3 der Mitglieder.
10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus:
dem/der Vorsitzenden /-in
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden /-in
dem/der Schatzmeister /-in
dem/der Schriftführer /-in
dem/der Sportwart /-in
b) dem Gesamtvorstand, bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
dem/der Beitragskassierer /-in
dem/der Jugendwart /-in
dem/der Standwart /-in
dem/der Waffenwart /-in
bis zu 4 Beisitzern /-innen
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt bis zur nächsten Wahl ein neues Mitglied kommissarisch zu berufen.
§10 Ausschüsse
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
Diese gilt insbesondere für Arbeitsausschüsse bei Vereinsfesten, Jubiläen oder Arbeitseinsätzen am Vereinsheim und Schießstand. Die Sitzung der Ausschüsse erfolgt nach Bedarf
§11 Protokollierung der Beschlüsse
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes sowie der Ausschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt hälftig im jährlichen Turnus, so dass jedes Jahr die Hälfte des Vorstandes für die Amtszeit von zwei Jahren zu wählen ist.
Die eine Hälfte des Vorstandes besteht aus:
dem/der Vorsitzenden /-in, dem/der Schatzmeister /-in, dem/der Sportwart /-in, dem/der Jugendwart /-in, dem/der Standwart /-in und zwei Beisitzern /-innen.
Die andere Hälfte des Vorstandes besteht aus:
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden /-in, dem/der Schriftführer /-in, dem/der Beitragskassierer /-in, dem/der Waffenwart /-in und zwei Beisitzern /-innen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei jährlich von der Mitgliederversammlung gewählte /-n Kassenprüfer /-in geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Schatzmeister /-in.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, Ehrenordnung oder sonstige Ordnungen geben. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1.…Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. (§ 41 BGB)
2. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder notwendig.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die im Stadtteil Bad Kreuznach-Bosenheim vorhandenen Sporttreibenden und kulturellen Vereine, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur zu unmittelbaren nur zu unmittelbaren Förderung des Sports und der Kultur verwendet werden darf
Geändert, siehe letzte Seite der Satzung
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Mitgliederversammlung hat vorliegende Satzung in der Mitgliederversammlung am 17.03.1990 beschlossen.
Ort Datum Unterschriften
Bad Kreuznach, 17.03.1990 gez. Hartmuth Bachmann, Vorsitzender
gez. Hans Amberger, Schriftführer
Satzungsänderung in der Generalversammlung am 06.03.1993 einstimmig beschlossen
§ 15 der Satzung „Auflösung des Vereins“
Absatz 3 neuer Text:
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die „Stadtverwaltung Bad Kreuznach“ mit der Maßgabe es ausschließlich an die kulturellen und Sporttreibenden Vereine des Stadtteils Bosenheim zu verteilen.
Änderung angefügt 06.03.1993
gez. Hartmuth Bachmann, Vorsitzender